§ 1 Grundsatz
Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
Da es sich um eine Ergänzung zum § 8 der Satzung handelt, kann diese nur von der Mitgliederversammlung des SV Schöllkrippen beschlossen bzw. geändert werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 3 Vereinsbeitritt
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich und schriftlich mittels Aufnahmeantrag zu erklären. Mit der Unterschrift wird auch bestätigt, die Satzung und diese Beitragsordnung beachtet zu haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach Eingang der Beitrittserklärung der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Stichtag für die Altersberechnung: 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres
Beitragsklasse: Mitgliedsform Beitrag ab 01.01.2026
01 Erwachsene ab 18 Jahre 70 €
02 Jugendliche bis einschl. 17 Jahre 40 €
03 Jugendliche bis einschl. 13 Jahre 30 €
04 Schüler, Studenten, Auszubildende auf Antrag 40 €
05 Rentner ab 66 Jahre 40 €
06 Familienbeitrag (Kinder bis einschl. 17 Jahre)* 140 €
07 Ehrenmitglieder beitragsfrei
* Mit der Volljährigkeit greift die vom Verein unterstützte Familienmitgliedschaft nicht mehr. Die volljährigen Kinder werden sodann zum Vollmitglied mit einem eigenen Beitrag.
Wir bitten daher, uns Änderungen zeitnah mitzuteilen. Das betrifft insbesondere Bankdaten und Ausbildungsbescheinigungen (für einen reduzierten Beitrag) wie auch Kündigungen.
Ohne diese Mitteilungen müssen wir davon ausgehen, dass Beiträge der volljährigen Kinder weiterhin vom Familienkonto des Antragstellers abgebucht werden können.
§ 5 Beitragsermäßigung
Schüler, Studenten, Auszubildende (Alter: 18 bis einschließlich 25 Jahre) sind berechtigt jährlich einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Vereinsbeitrages zu stellen. Gleiches gilt für Mitglieder, die früher gem. dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen.
Der Antrag und der entsprechende Nachweis in Kopie sind dem Vorstand Finanzen/Liegenschaften (zuständig für die Mitgliedsverwaltung) bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres vorzulegen. Später eingehende Anträge müssen aus organisatorischen Gründen abgelehnt werden.
§ 6 Ausbildungsabgabe
Die Ausbildungsabgabe ist von allen Jugendlichen, die aktiv in einer Jugendmannschaft spielen, zu entrichten. Dieser Zusatzbeitrag wurde zuletzt in Höhe von 30,- €/Jahr festgelegt und wird ausschließlich für die Jugendarbeit verwendet.
§ 7 Zahlungsform
Die grundsätzliche Zahlungsform des Mitgliedsbeitrages und des Zusatzbeitrages ist das Lastschriftverfahren. Mitglieder, die sich nicht am kostengünstigen und arbeitssparenden Lastschriftverfahren beteiligen, zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der um 5,- € höher ist als die aufgeführten Tarife.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre erhöhten Beiträge nach Rechnungsstellung bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des SV Schöllkrippen.
§ 8 Vereinskonto
Bankverbindung:
Kontoinhaber:
SV Schöllkrippen e.V. bei der Frankfurter Volksbank eG:
IBAN.DE90 5019 0000 4202 5347 62
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag <aktuelles Jahr>, <Name des Mitgliedes
§ 9 Erhebung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und des Zusatzbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zur Zahlung fällig. In der Regel wird der Mitgliedsbeitrag dem angegebenen Konto des jeweiligen Mitgliedes im Laufe des 2. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres belastet. Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag im Anschluss an die Erfassung in der Mitgliedsverwaltungssoftware belastet.
Für Mitglieder die nach dem 01. Juli beitreten reduziert sich der jeweilige Mitgliedsbeitrag im Beitrittsjahr um 50 %.
Der Ausbildungsbeitrag gem. § 6 der jugendlichen Aktiven wird in der Regel im Laufe des 1. Quartals des folgenden Geschäftsjahres dem angegebenen Konto des jeweiligen Mitgliedes belastet.
§ 10 Mahn- und Rücklastschriftgebühren
Bei Zahlungsverzug sind Mahngebühren in Höhe von max. 5,- € je Mahnung zulässig. Rücklastschriftgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
§ 11 Abteilungsbeiträge
Abteilungen können auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 12 Anschriften- und Kontoänderungen des Mitglieds
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand Finanzen Liegenschaften mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
§ 13 Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Die im Aufnahmeantrag angegebenen Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des jeweiligen Mitgliedes (sog. personenbezogenen Daten) werden auf Datenverarbeitungssystemen des SV Schöllkrippen gespeichert und für Verwaltungs-Zwecke des SV Schöllkrippen verarbeitet und genutzt. Je nach Anforderung des zuständigen Sportfachverbandes und des Bayerischen Landes-Sportverbandes werden Daten für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke an die Verbände weitergeleitet.
Die Mitglieder können jederzeit schriftlich Auskunft über die, bezüglich ihrer Person gespeicherten Daten erhalten und Korrektur verlangen, soweit die beim Verein oder den Verbänden gespeicherten Daten unrichtig sind.
Sollten die gespeicherten Daten für die Abwicklung der Geschäftsprozesse des Vereins/der Verbände nicht notwendig sein, so können die Mitglieder auch eine Sperrung, gegebenenfalls auch eine Löschung der personenbezogenen Daten verlangen. Mit dem Vereinsbeitritt stimmt das Neumitglied der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu, soweit es für Vereins- /Verbandszwecke notwendig ist.
§ 14 Verbandsbeitrag/Sportversicherung/Gesetzliche Unfallversicherung
Der Mitgliedsbeitrag enthält den Verbandsbeitrag für den Bayerischen Landes- Sportverband e.V., die Versicherungsprämie für die Sportversicherung und den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 15 Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand Finanzen/Liegenschaften schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.
§ 16 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit dem Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung (zuletzt am 26.09.2025) in Kraft, die in § 5 (Mitgliedsbeitrag) und § 6 (Ausbildungsabgabe) treten zum 01.01.2026 in Kraft.
Schöllkrippen, im September 2025