HAUS- + PLATZORDNUNG

1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung zum Sportplatz des Sportvereins Schöllkrippen 1919 e. V. und gilt für das gesamte Vereinsgelände mit dessen dazugehörenden Einrichtungen.  

Ziel der Hausordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  2. das Vereinsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
  3. einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewähren.

2 Anerkennung / Bindung

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte, spätestens aber mit dem Zutritt zum Sportgelände, die Regelungen dieser Hausordnung als verbindlich an.

 

3 Widmung

Das Sportgelände dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.

 

4 Hausrecht

Das Hausrecht übt anlässlich von Fußballspielen ein autorisierter Vereinsvertreter des Sportvereins Schöllkrippen sowie ggf. die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsdiensten aus. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Sportplatz- und Hausordnung Weisungen zu erteilen.

 

5 Aufenthalt

  1. Auf dem Sportgelände dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportgeländes auf Verlangen des Ordnungsdienstes des Vereins oder gegebenenfalls der Security/Polizei vorzuweisen.

Die Zuschauer dürfen sich nur an den für die vorgesehenen Stellen hinter den Barrieren aufhalten.

  1. Für den Aufenthalt auf dem Vereinsgelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.

 

6 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportgeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Sportgelände nicht gewährt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
  1. Der Sportverein Schöllkrippen steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen jegliche Diskriminierung Dritter aus. Daher können Personen, die in ihrem Verhalten den Eindruck von fremdenfeindlichen, rassistischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links- oder rechtsextremen Tendenzen erkennen lassen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

 

7 Verhalten auf dem Sportgelände

  1. Innerhalb des Sportgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  2. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

8 Verbote

  1. Den Besuchern des Sportgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

Den Zuschauern ist das Mitführen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit am Sportplatz gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Glasflaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen.

 

  1. Folgende Verhaltensweisen sind nicht gestattet:
  2. a) jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens (siehe §6 Absatz 3).
  3. b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  4. c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  5. d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  6. e) wer Feuer macht, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik etc. abbrennt oder abschießt, bezichtigt sich einer Straftat
  7. f) der Zutritt/Aufenthalt auf dem Sportgelände unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
  8. g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
  9. h) ohne Erlaubnis des Sportvereins Schöllkrippen Getränke mitzubringen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

 

9 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Sportgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
  2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Sportverein Schöllkrippen zu melden.

  

10 Umkleidekabine

Der Zutritt ist nur den Teilnehmern von Sportveranstaltungen gestattet.

Für die in den Umkleidekabinen abgelagerten Sachen sind die Besitzer selbst    verantwortlich.

Der Übungsleiter/Betreuer trägt die Verantwortung dafür, dass die Räume nach jedem Gebrauch besenrein verlassen werden, alle Duschen und Wasserhähne abgedreht, das Licht gelöscht  und alle Türen und Fenster verschlossen sind. Verschmutzungen sind umgehend in die dafür vorgesehen Mülleimer zu beseitigen. Der Wasserverbrauch ist auf das Nötigste zu beschränken. In den Umkleideräumen besteht absolutes Rauchverbot.

 

11 Folgen bei Zuwiderhandlungen

  1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 8 begehen, wird ein Hausverbot für das Sportgelände ausgesprochen.
  2. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall beim BFV und in schwerwiegenden Fällen bei der zuständigen Polizei-Dienststelle zur Anzeige gebracht.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen zurückgegeben.

 

12 Veröffentlichung von Bildern

Zum Zwecke der Veröffentlichung (z. B. Homepage und Printmedien) werden im Sinne der nichtkommerziellen Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig Fotos erstellt. Im Sinne des Kunsturheberrechtsgesetzes §23 handelt es hierbei ausschließlich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine Veröffentlichung ist damit nicht  zustimmungspflichtig. Dies gilt auch für Minderjährige. Durch Betreten der Sportanlagen erklärt jede rechtsfähige Person zudem sein Einverständnis zu einer eventuellen Veröffentlichung. Unbenommen bleibt das individuelle Recht auf Widerruf und Entfernung der Bilder von der Homepage.

 

13 Schlussbestimmungen

Bei widerrechtlicher Benutzung der Sportanlage ist jegliche Haftung durch den Sportverein Schöllkrippen ausgeschlossen.

Ausnahmen von dieser Benutzerordnung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Vorstand genehmigt werden. Diese Ordnung wurde von der Vorstandschaft  beschlossen, gilt ab Erscheinungsdatum und ist unbefristet.

 

Sportverein Schöllkrippen 1919 e. V.

Die Vorstandschaft

November 2021

 




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