§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 08. Juli 1919 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Schöllkrippen 1919 e.V.“ und hat seinen Sitz in 63825 Schöllkrippen.
(2) Die Farben des Vereins sind grün-schwarz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Sportverein Schöllkrippen 1919 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Abteilungen
Für jede im Verein angebotene Sportart kann bei Bedarf eine eigene Abteilung mit eingeschränkter Selbständigkeit gegründet werden. Diese Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und ergänzenden Ordnungen selbst.
§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung und Ausführung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu berufen und diese mit Vereinsmitgliedern oder bei Bedarf ergänzend mit erfahrenen qualifizierten Nichtmitgliedern zu besetzen.
(3) Den Vorsitz für den einzelnen Ausschuss übernimmt das jeweilige, für den Aufgabenbereich zuständige Vorstandsmitglied
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Personen
(2) Die Aufgabengebiete der fünf Vorsitzenden sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(3) Zur Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von drei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und genügend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dessen Amt durch den Vorstand vorläufig bis zur Mitgliederversammlung mit einem geeigneten Mitglied zu besetzen.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Anordnungen und Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Erstellung einer Geschäftsordnung.
- Über die Aufnahme und ggf. Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden gemäß näherer Ausführungen dieser Satzung.
- Der Mitgliederversammlung jährlich über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen.
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Koordinierung der einzelnen Abteilungen.
§ 6 Der erweiterte Vorstand
(1)Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des Vorstandes in den vereinsinternen und sportlichen Angelegenheiten.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- a) dem 1. Kassier
- b) fünf Beisitzern,
- c) einem Schriftführer,
- d) dem Betreuer Liegenschaften und
- f) den Leitern der einzelnen Sparten
(3) Der erweiterte Vorstand nach den Buchstaben a, b, c und d wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter (Buchstabe f) werden von den einzelnen Sparten vorgeschlagen, vom Vorstand bestätigt und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes
und Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge.
- Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
- 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand öffentlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge hierauf - sowie sonstige Anträge - können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitglieder-versammlung einen Wahlausschuss.
(6) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch Handzeichen; es sei denn, ein Mitglied der Mitgliederversammlung wünscht eine schriftliche, geheime Wahl. Die Personen des erweiterten Vorstandes nach § 6 Abs. 2 Buchstaben a, b, c und d werden von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Alle Mitglieder haben eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, und zwar zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(10) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
(11) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- die Tagesordnung.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch die Auflösung des Vereines.
(3) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist über den Vorstand abzugeben. Volle Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.
(5) Zu Ehrenmitgliedern dürfen in einer Mitgliederversammlung nur diejenigen Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Diese haben die Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder, zahlen aber keinen Beitrag. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben fortlaufend Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Unbemittelten Mitgliedern kann der Vorstand die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf Antrag hin stunden oder erlassen.
§ 10 Wahlfähigkeit und Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied im Verein, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat Stimmrecht im Verein.
(2) In Angelegenheiten und Beschlüssen, die das Vereinsvermögen betreffen, ist das Stimmrecht an das vollendete 18. Lebensjahr gebunden.
(3) Die Wahl eines Mitgliedes in den Vorstand setzt das 18. Lebensjahr, in den erweiterten Vorstand das 16. Lebensjahr voraus.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 5/6 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist weiterhin erforderlich, dass mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist binnen zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Schöllkrippen über, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat die Liquidatoren zu bestellen.
§ 12 Rechtskraft
Diese Änderungssatzung tritt mit Beschlussfassung am 28.03.03 in Kraft.
Die Änderung zu § 11(2) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 27.03.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung zu § 5 (1+2) sowie §6 (2+3) und §7 (2) wurde in der Jahres-hauptversammlung vom 20.04.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung zu § 5(2) sowie § 7 (2) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10.09.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schöllkrippen, 10.09.2021
Günther Thoma
Vorstand Finanzen/Liegenschaften